Unsere Satzung
Gunderath, den 18. Januar 2009
§ 1: Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Angelverein Gunderath hat seinen Sitz in Gunderath. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1a: Vereinsregister
Der Verein ist in das amtliche Vereinsregister eingetragen.
§ 2: Aufgaben
Der Angelverein Gunderath ist ein Verein für Sportfischer.
§ 3: Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche, fördernde und jugendliche Mitglieder.
§ 4: Beitritt
Bei der Aufnahme ordentlicher Mitglieder in den Angelverein ist die Aufnahme gemäß Formblatt zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet zunächst der Vorsitzende.
Erhebt sich Widerspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Für die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern gelten dieselben Bestimmungen wie für ordentliche Mitglieder. Jugendliche Mitglieder müssen außerdem ein Vereinsmitglied als Paten benennen, der für die fischereiliche Betätigung des Jugendlichen verantwortlich ist und sich dafür einsetzt, dass der Jugendliche den Angelsport nur in seiner Gegenwart ausübt.
Die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr richtet sich nach dem aktuellsten Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ist zusammen mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.
Die Einzahlung der Beiträge erfolgt i. d. R. im Bankeinzugverfahren.
Sofern die Zahlung ausbleibt, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen, soweit nicht besondere Vorschriften diese Rechte einschränken.
Sie sind verpflichtet:
§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Ausschluss wird vom Vereinsvorsitzenden ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe an ihn Beschwerde an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen alle Vereinsrechte.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Beiträge verpflichtet.
§ 7: Ehrenmitglieder
Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeiten gewählt und haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch sind sie von der Beitragspflicht befreit.
§ 8: Organe des Angelverein Gunderath:
§ 9: Der Vorstand
Der Verstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, Kassenwart und 2 weiteren Mitgliedern, die sämtlich von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder sollen 3 der Gemeinde Gunderath angehören. Alle Vorstandsmitglieder sollen geheim oder durch Vorschlag per Akklamation gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich auch alleine. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Soweit nicht die Angelegenheiten des Vereins nach dieser Satzung oder nach zwingenden Bestimmungen des Gesetzes durch Beschlussfassung in dem Vorstand oder in der Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung.
Ihm obliegt insbesondere:
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse bilden, deren Beschlüsse jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Der Vorstand kann zu den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes Gäste oder Sachverständige laden.
Dem Vorstand obliegt u. a.:
Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen. Er muss zusammentreten, wenn wenigstens 2 Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Berufung des Vorstandes ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§ 10: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand. Tagungsort und -zeit ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Tagesordnung wird in der Versammlung bekannt gegeben. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 15 Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, sowie in dieser Satzung oder in den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern nach Möglichkeit durch Rundschreiben bekannt zu geben.
§ 11: Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte erfolgt durch den Vorstand unter verantwortlicher Leitung des Vorsitzenden, der die einzelnen Funktionen unter den Vorstandsmitgliedern aufteilt. Diese Arbeit ist voll ehrenamtlich. Es besteht nur Anspruch auf Rückerstattung barer Auslagen.
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung laufender Arbeiten, insbesondere
Der Kassenwart hat die Aufgabe zur Hilfe bei der Rechnungs- und Kassenführung,
Schriftführer und Kassenwart erhalten ihre Anweisung von dem Vorsitzenden.
Kassenwart, Schriftführer und 1. Vorsitzender erhalten für ihre Auslagen (Telefon, Fahrtkosten, etc.) eine jährliche (Aufwands-)Pauschale, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 12: Kassenführung und -prüfung
Die Kasse führt der Kassenwart. Alle Zahlungsanweisungen bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden bzw. Des stellvertretenden Vorsitzenden. Mindestens einmal im Jahr ist eine Kassenprüfung durch 2 Vereinsmitglieder vorzunehmen. Diese Mitglieder sind von der Vereinsversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13: Fischereierlaubnisscheine
werden nur an Personen mit gültigem Fischereischein ausgegeben.
§ 14: Satzungsänderungen und Auflösung:
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können, unbeschadet der Bestimmung des § 32 Abs. II BGB, nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Gunderath, den 4. Aug. 1979,
Der Vorstand des Angelverein Gunderath e.V.
(geändert am 18.01.2009)