Unsere Satzung
Gunderath, den 18. Januar 2009
Stand: Gunderath, den 12. Februar 2023
§ 1: Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Angelverein Gunderath hat seinen Sitz in Gunderath.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1a: Vereinsregister
Der Verein ist in das amtliche Vereinsregister eingetragen.
§ 2: Aufgaben:
Der Angelverein Gunderath ist ein Verein für Sportfischer.
1. Er übernimmt in den von ihm gepachteten Gewässern die Hege und Pflege des Fischbestandes.
2. Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens.
§ 3: Mitgliedschaft:
Der Verein hat ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder.
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Fischer werden, der im Besitz eines gültigen
Jahresfischereischeines ist.
2. Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 16 Jahren, bei denen die Voraussetzungen für
ordentliche Mitglieder spätestens bei erreichen des 18. Lebensjahres erfüllt sein müssen.
3. Fördernde Mitglieder (passive) sind Personen, die nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken wollen oder können. Jedoch durch ihre Mitgliedschaft den Verein finanziell
unterstützen. Passive Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder.
§ 4: Beitritt:
Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder in den Angelverein ist gemäß Formblatt zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet zunächst der Vorstand. Die höhe der einmaligen Aufnahmegebühr richtet sich nach dem aktuellsten Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ist zusammen
mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.
Erhebt sich Widerspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über die Aufnahme.
Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist gemäß Formblatt zu beantragen.
Bei der Aufnahme Jugendlicher Mitglieder unter 16 Jahren ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Mit erreichen des 16. Lebensjahres wechselt der Jugendliche automatisch in den Seniorenbereich, ohne eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Jugendliche Mitglieder müssen außerdem ein Vereinsmitglied als Paten benennen, der für die
fischereiliche Betätigung des Jugendlichen verantwortlich ist und sich dafür einsetzt, dass der
Jugendliche den Angelsport nur in seiner Gegenwart ausübt.
Angelverein Gunderath e. V., Satzung Seite 2
Die Einzahlung der Beiträge erfolgt i. d. R. im Bankeinzugsverfahren.
Sofern die Zahlung ausbleibt, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Alle Mitglieder haben das Recht auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen, soweit nicht besondere Vorschriften diese Rechte einschränken.
Sie sind verpflichtet:
1. Die Satzung und besondere Vorschriften bei der fischereilichen Betätigung einzuhalten und
die von der Mitgliederversammlung festgestellten Beträge in der verlangten Form zu zahlen.
2. Nach besten Kräften die Vereinszwecke zu fördern.
3. Dem Verein alle erforderlichen Auskünfte zur Durchführung der Satzungszwecke zu erteilen
(z. B. Fangstatistik).
§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Dieser ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung möglich und wird zum Ende
des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Bis dahin läuft die Beitragspflicht weiter. Der Austritt
muss schriftlich bestätigt werden.
2. Durch Tod des Mitgliedes oder, falls ein Mitglied eine Körperschaft vertritt, durch deren Auflösung.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein, falls ein Mitglied
a.) grob gegen die Satzung oder Vereinsbestimmungen über sportliches Fischen verstößt!
b.) eine Handlung begeht, die den Verein oder ein Mitglied schädigt;
c.) politische Agitation innerhalb des Vereins betreibt;
d.) aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde keinen Fischereischein mehr
erhält oder wegen Fischfrevels bestraft wird;
e.) bei seiner Aufnahme unwahre Angaben gemacht hat (z. B. über den Ausschluss aus
einem anderen Verein).
Der Ausschluss wird vom Vereinsvorsitzenden ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 4 Wochen nach seiner
Bekanntgabe an ihn Beschwerde an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis dahin
ruhen alle Vereinsrechte.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
Sie sind zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Beiträge verpflichtet.
§ 7: Ehrenmitglieder:
Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeiten
gewählt und haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch sind sie von
der Beitragspflicht befreit.
§ 8: Organe des Angelverein Gunderath:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
Angelverein Gunderath e. V., Satzung Seite 3
§ 9: Der Vorstand:
Der Verstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, Kassenwart und 2 weiteren Mitgliedern, die sämtlich von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder sollen 3 der
Gemeinde Gunderath angehören. Alle Vorstandsmitglieder sollen geheim oder durch Vorschlag
per Akklamation gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich auch alleine. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Soweit nicht die Angelegenheiten des Vereins nach dieser Satzung oder nach
zwingenden Bestimmungen des Gesetzes durch Beschlussfassung in dem Vorstand oder in der
Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften der
Gesetze und dieser Satzung.
Ihm obliegt insbesondere:
1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
2. die Verfügung über Mittel des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien:
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse
bilden, deren Beschlüsse jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Der Vorstand kann
zu den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes Gäste oder Sachverständige laden.
Dem Vorstand obliegt u. a.:
1. Vorschläge auf Änderungen der Mitgliedsbeiträge.
2. Vorschläge über die Verwendung von Vereinsmitteln.
3. Die Prüfung der Jahresrechnung, die der Vorsitzende der Mitgliederversammlung vorzulegen
hat.
4. Annahme von Hilfskräften für die Vereinsverwaltung.
5. Die Beschlussfassung über Beitritt des Vereins zu Verbänden.
6. Vorschläge über Änderung der Satzung.
7. Entscheidung über Beschwerden wegen Nichtaufnahme oder Ausschluss aus dem Verein gemäß der Satzung.
Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen. Er muss zusammentreten, wenn wenigstens 2 Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Die Berufung des Vorstandes ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden, sowie von mind. einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10: Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Den Versammlungsort
bestimmt der Vorstand. Tagungsort und -zeit ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Tagesordnung wird in der Versammlung bekannt gegeben. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 15
Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:
1. Beschlussfassung über Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Beschlussfassung über Richtlinien zur Verwendung von Vereinsmitteln.
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
4. Entgegennahme der Jahresrechnung.
5. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
6. Beschlussfassung über die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder.
Angelverein Gunderath e. V., Satzung Seite 4
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, sowie in dieser Satzung oder in den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
den Mitgliedern nach Möglichkeit durch Rundschreiben bekannt zu geben.
§ 11: Geschäftsführung:
Die Führung der Geschäfte erfolgt durch den Vorstand unter verantwortlicher Leitung des Vorsitzenden, der die einzelnen Funktionen unter den Vorstandsmitgliedern aufteilt. Diese Arbeit
ist voll ehrenamtlich. Es besteht nur Anspruch auf Rückerstattung barer Auslagen.
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung laufender Arbeiten, insbesondere
1. Hilfestellung bei Rundschreiben und allgemeinem Schriftverkehr,
2. Mitgliederverwaltung und Ausstellung der Vereinsausweise,
3. Protokollierung der Ergebnisse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Der Kassenwart hat die Aufgabe zur
1. Hilfe bei der Rechnungs- und Kassenführung,
Schriftführer und Kassenwart erhalten ihre Anweisung von dem Vorsitzenden.
Kassenwart, Schriftführer und 1. Vorsitzender erhalten für ihre Auslagen (Telefon, Fahrtkosten,
etc.) eine jährliche (Aufwands-)Pauschale, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 12: Kassenführung und -prüfung:
Die Kasse führt der Kassenwart. Alle Zahlungsanweisungen bedürfen der Genehmigung des
Vorsitzenden bzw. Des stellvertretenden Vorsitzenden. Mindestens einmal im Jahr ist eine Kassenprüfung durch 2 Vereinsmitglieder vorzunehmen. Diese Mitglieder sind von der Vereinsversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13: Fischereierlaubnisscheine
werden nur an Personen mit gültigem Fischereischein ausgegeben.
§ 14: Satzungsänderungen und Auflösung:
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können, unbeschadet der Bestimmung des §
32 Abs. II BGB, nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Gunderath, den 4. Aug. 1979,
Der Vorstand des
Angelverein Gunderath e.V.
Geändert am 18.01.2009
Geändert am 12.02. 2023